Aus dem Baurecht

 

Nach Ausgabe 2008/1 der Bauregelliste B Teil 1 Nr. 1.4.10.2 gilt für Abgasanlagen-Produkte nach der harmonisierten Europäischen Norm DIN EN 13084-7 „Freistehende Schornsteine – Teil 7: Produktfestlegungen für zylindrische Stahlbauteile zur Verwendung in einschaligen Stahlschornsteinen und Innenrohren aus Stahl“:2006-06 die CE-Kennzeichnung als Verwendbarkeitsnachweis.

Durch Verweis auf Anlage 01 der Bauregelliste B Teil 1 („Es gelten die in den Landesbauordnungen und in den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnungen vorgegebenen Stufen, Klassen und Verwendungsbedingungen.“) wird klargestellt, dass bei der Verwendung dieser Produkte u. a. auch die jeweilige Feuerungsverordnung zu beachten ist. Somit muss z. B. bei Anschluss von Feuerstätten für feste Brennstoffe die Russbrandbeständigkeit des Schornsteins nachgewiesen sein (siehe DIN EN 13084-6: Abschnitt 6.1.4.3).

 

Nach Ausgabe 2008/2 der Bauregelliste A Teil 1 Nr. 4.10.2, gültig ab 01.07.2008, müssen freistehende Stahlschornsteine DIN V 4133:2007-07 „Freistehende Stahlschornsteine“ entsprechen, und zwar in Verbindung mit Anlage 4.53 der Bauregelliste, die besagt: „Für zylindrische Stahlbauteile zur Verwendung in einschaligen Stahlschornsteinen und Innenrohren aus Stahl gilt DIN EN 13084-7:2006-06“

 

Erforderliche Kennzeichnung:

 

Innenrohr (abgasberührte Fläche) = CE-Zeichen mit Kennzeichnung nach EN 13084-7, (Konformitätsnachweisweg 2+)

Tragrohr = Ü-Zeichen (Nachweisweg ÜH = Übereinstimmungserklärung des Herstellers)

 

Im Anhang ZA der EN 13084-7 unter Punkt 2.2 „EG-Zertifikat und Konformitätserklärung“ wird folgendes gefordert:

 

Wenn Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Anhangs erzielt worden ist und die notifizierte Stelle das unten angegebene Zertifikat ausgestellt hat, muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine Konformitätserklärung ausstellen und aufbewahren, welche es dem Hersteller erlaubt, die CE-Kennzeichnung anzubringen. Diese Erklärung muss folgendes beinhalten:

 

 

Der Erklärung muss ein Zertifikat über die werkseigene Produktionskontrolle beigefügt sein, das von der notifizierten Stelle erstellt wurde und zusätzlich zu den oben angegebenen Informationen folgendes beinhaltet:

 

 

Weitere Informationen dazu erhalten Sie von der Geschäftsführung des Verbandes.

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