Satzung, Entwurf vom 11.10.2023
Präambel
Der Bau von Abgasanlagen und Schornsteinen aus Stahl hat an Bedeutung gewonnen. Als Folge dieser Entwicklung ergibt sich ein breites Problemspektrum, das einerseits die Entwicklung, Herstellung, Gütesicherung und Information über die Einsatzmöglichkeit dieser Anlagen betrifft und andererseits Anlass gibt, die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Lehre, Anwendern, überwachenden Instituten und Herstellerfirmen zu fördern, sowie Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.
Der Begriff Stahlschornsteine umfasst auch Maste und Türme aus Stahl.
1.0. Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen „Industrie-Verband Stahlschornsteine e. V.“ (IVS)
1.2. Sitz des Verbandes ist Nürnberg.
1.3. Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes
1.4. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
1.5. Die postalische Adresse des Verbandes ist die Adresse des Vorstands oder des Geschäftsführers
2.0. Aufgaben
2.1.Der Industrie-Verband Stahlschornsteine hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu vertreten.
2.2. Es obliegt ihm ferner die Förderung des lauteren Wettbewerbes und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Sinne der §13 I,II Nr. 2 UWG – auf dem Gebiet des Schornsteinbaues im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen und der Rechtspflege.
§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
3.0. Mitglieder
3.1. stimmberechtigte Mitglieder
Stimmberechtigte Mitglieder des Verbandes können werden:
3.1.1. handelsrechtlich selbständige Unternehmen die eine regelmäßige Geschäftstätigkeit auf die Gebiete der Stahlschornsteintechnik, nämlich Konstruktion, Herstellung und Montage von Stahlschornsteinen, Systemabgasanlagen und Maste und Türme, in ihrem Betrieb ausüben.
(Hersteller)
Nachweise:
CE-Zeichen nach DIN EN 1090-2 mit der Ausführungsklasse EXC3
CE-Zeichen nach DIN EN 13084-7
Schweißnachweis nach DIN EN 1090-2
Schweißnachweis nach DIN EN 3834-2
Mitglieder die nachweislich die Gütekriterien mit den RAL-Umschriften erfüllen.
RAL-Umschriften: Stahlschornsteine, zylindrische Masten und Türme, geschweißte Luft- und Abgasanlagen, Tragmastkonstruktionen und Stahltragkonstruktionen.
Der Nachweis des Einhaltens der Gütekriterien kann erfolgen:
a. durch das Recht zum Führen des RAL-Gütezeichens mit den entsprechenden Umschriften.
b. durch eine einjährig stattfindende Fremdprüfung aller beteiligten Vertragspartner und einer jährlichen Bestätigung, dass keine Änderungen an der Gütesicherung vorgenommen wurden, durch die GGS oder eine vom IVS anzuerkennende Stelle. Die Kosten der Prüfung trägt das Mitglied.
3.1.2 handelsrechtlich selbstständige Unternehmen die eine regelmäßige Geschäftstätigkeit auf die Gebiete der Stahlschornsteintechnik, nämlich Konstruktion, Herstellung und Montage von Stahlschornsteinen, Systemabgasanlagen, Türme und Maste, in ihrem Betrieb ausüben.
Nachweise:
CE-Zeichen nach DIN EN 1090-2 mit der Ausführungsklasse EXC3
CE-Zeichen nach DIN EN 13084-7
Schweißnachweis nach DIN EN 1090-2
Schweißnachweis nach DIN EN 3834-2
Mitglieder die nachweislich die Gütekriterien mit den RAL-Umschriften erfüllen können, brauchen eine Bestätigung eines anerkannten Prüfinstituts, dass die RAL-Gütekriterien eingehalten werden können.
Durch den Industrie-Verband Stahlschornsteine e. V. anerkannte Prüfinstitutionen für diese Bestätigungen sind:
– Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt
– Technischer Überwachungsverein
– Landesgewerbeanstalt Bayern
3.2.0. stimmberechtigte Mitglieder
stimmberechtigte Mitglieder können werden:
3.2.1. natürliche und juristische Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern, aber nicht die Voraussetzungen nach § 3.1. besitzen,
3.2.2. handelsrechtlich selbständige Unternehmen die eine regelmäßige Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Komponenten für Stahlschornsteine, Abgasführungen, Abgasbehandlung, Systemabgasanlagen, Türme und Maste ausüben.
Nachweise:
CE-Zeichen nach DIN EN 1090-2 mit der Ausführungsklasse EXC2
CE-Zeichen nach DIN EN 13084-7
Schweißnachweis nach DIN EN 1090-2
Schweißnachweis nach DIN EN 3834-2
RAL-Umschriften: geschweißte Luft- und Abgasanlagen – Innerohre aus Stahl, Montageabgasanlagen, Systemabgasanlagen, Abgasrohrleitung und Schalldämpfer
RAL-Gütezeichen: Stahltragkonstruktionen: Steigleitern und Bühnenkonstruktionen
Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen an Stahlschornsteinen, Systemabgasanlagen, Türme und Masten.
3.2.3. Ingenieurbüros, die sich mit der Planung und/oder Prüfung von Stahlschornsteinanlagen und der Komponenten befassen.
Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudium
3.3 Junior Mitglieder
Firmen nach 3.1.1 und 3.1.2 können für die Dauer von maximal zwei Jahren als nichtstimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden.
4.0.0. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1.0. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Darlegung der für die Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen an den Verband zu richten.
4.2.0. Über die Aufnahme entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder in einfacher Mehrheit in schriftlicher Form.
4.3.0. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 2 Jahre.
5.0.0. Recht und Pflichten der Mitglieder
5.1.0. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Informationen und Beratung durch den Verband.
5.2.0. Die von den Verbandsorganen gefällten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
5.3.0. Die Mitglieder verpflichten sich, gemeinschaftlich zusammen zu arbeiten, um die in der Präambel genannten Zwecke des Verbandes zu erreichen.
5.4.0. Die Mitglieder sind verpflichtet die Beitragsrechnung spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
6.0.0. Mitgliedbeiträge/Haushaltsplan
6.1.0. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird für diese Periode bemessen.
6.2.0. Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalität werden gesondert, in einer Beitragsordnung, durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
6.3.0. Es ist jährlich ein Haushaltplan zu erstellen.
6.4.0. Die Mitgliederversammlung wählt ein Rechnungsprüfungsinstitut auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen die Rechnungs- und Kassenprüfung des Verbandes so rechtzeitig durchführen, dass ihr Bericht der Mitgliederversammlung vorliegt.
7.0.0. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
7.1.0. durch Liquidation des Mitgliedsunternehmens
7.2.0. durch einen Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung, der nur dann gefällt werden kann, wenn ein Mitglied trotz nachhaltiger Abmahnung in schwerwiegender Weise gegen den Zweck des Verbandes verstoßen hat und wenn dieser Beschluss durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung zustande kommt.
7.3.0. durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahren.
7.4.0. durch freiwilligen Austritt. Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einjähriger Frist durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
7.5.0. Ist der Mitgliedsbeitrag nicht spätestens 6 Monate nach Erhalt der Rechnung bezahlt, wird dies als schwer Verstoß gemäß § 7.2. der Satzung gewertet.
8.0.0. Organ des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
8.1.0. die Mitgliederversammlung
8.2.0. der Vorstand
8.3.0. der Geschäftsführer
9.0.0. Die Mitgliederversammlung
9.1.0. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
9.1.1. die Genehmigung der Sitzungsprotokolle
9.1.2. die Genehmigung des Jahresrechnungsbericht
9.1.3. die Entlastung des Vorstandes
9.1.4. die Neuwahl des Vorstandes
9.1.5. die Neuwahl der Rechnungsprüfungsinstitut
9.1.6. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
9.1.7. die Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge
9.1.8. die Beschlussfassung über Satzungsänderung
9.1.9. die Festsetzung der Beiträge
9.1.10. Beschlussfassung über das Verhalten des IVS in rechtlichen Auseinandersetzungen
9.2.0. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen durch den Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, jeweils bis zum 30.06. eines Jahres einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell. Virtuell erfolgt die Mitgliederversammlung als Online – Videokonferenz, als Online-Telefonkonferenz oder als analoge Telefonkonferenz und findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangscode zugänglichen Chatroom statt.
Beim virtuellen Verfahren wird das für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung spätestens 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail Adresse haben, erhalten den Zugangscode per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Hierbei ist ausreichend die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengsten Verschluss zu halten.
Die Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen ist während virtuellen Mitgliederversammlungen auch als Online-Abstimmung bzw. Online – Wahl zulässig. Eine Auflösung des Vereins nach 15.0 ist in einer virtuellen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
9.3.0. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung verlangt.
9.4.0. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9.5.0. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Personelle Entscheidungen erfolgen in geheimer Wahl.
9.6.0. Die Vertretung eines Mitgliedes, das nicht selbst eine natürliche Person ist, soll durch einen Angehörigen der Geschäftsleitung oder einen mit schriftlicher Vertretungsvollmacht ausgestatteten leitenden Angestellten erfolgen.
9.7.0. Die Verbandssprache ist deutsch.
9.8.0. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
10.0.0. Vorstand
10.1.0. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
10.2.0. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
10.3.0. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende soll den Verband dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist, es sein denn, es wird eine Arbeitsteilung schriftlich vereinbart und hinterlegt.
10.4.0. Der Vorstand ist berechtigt die Geschäftsführung zu übernehmen. Die Übernahme muss dokumentiert werden. Die Geschäftsführung endet mit der Bestimmung eines neuen Geschäftsführers.
10.5.0 Um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, darf der Vorstand keine Vorstandsaufgaben in einem konkurrierenden Verband annehmen.
10.6.0 Der Vorstand erhält ein Vetorecht für alle Entscheidungen im Verband.
11.0.0. Der Geschäftsführer
11.1.0. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen. Dieser darf an keine Mitgliedsfirma gebunden sein.
11.2.0. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand beauftragt. Die Vertragsbedingungen regelt im Einzelnen der Vorsitzende, der dem Geschäftsführer Weisungen für seine Tätigkeit gibt.
11.3.0. In Vereinen und Verbänden, in denen der IVS als Mitglied aktiv ist, wird er durch den Vorstand, Geschäftsführer oder ein Mitglied vertreten.
12.0.0. Sitzungsniederschrift
12.1.0. Über die Beratungsgegenstände und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften angefertigt.
12.2.0. Sie sind vom Vorstand zu unterzeichnen.
13.0.0. Veröffentlichungen
13.1.0. Der Verband ist berechtigt durch den Vorstand fachliche Veröffentlichungen, die dem Vereinszweck entsprechen, vornehmen zu lassen.
13.2.0. Sie sind vom Vorstand zu unterzeichnen.
14.0.0. Ausschüsse / Arbeitskreise
14.1.0. Bei Bedarf beruft der Vorstand besondere Ausschüsse oder Arbeitskreise ein.
14.2.0. Sofern ein Ausschuss auf Dauer bestellt wird, bedarf es der mit einfacher Mehrheit zu fassenden Zustimmung der Mitgliederversammlung.
14.3.0. Ausschüsse: Der Ausschuss besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören den Ausschüssen der Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzenden an. Den Ausschüssen sollen neben Mitgliedern auch neutrale Sachverständige und Behördenvertreter angehören. Die Mitglieder der Ausschüsse führen ohne Berücksichtigung von Einzelinteressen ihre Aufgaben unparteilich durch. Scheidet ein Ausschussmitglied während der Wahlperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschussmitglied. Der Obmann wird von den Ausschussmitgliedern gewählt. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Ausschuss einen neuen Obmann. Das Amt währt jeweils bis zu nächster Mitgliederversammlung. Die Ausschüsse sind tätig in der europäischen Normung und erarbeiten Richtlinien und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind. Die Ausschüsse unterstützen den Vorstand. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens sind die Ausschussmitglieder von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse und über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Vorstand oder Geschäftsführer zu unterschreiben. Die Ausschüsse tagen mindestens einmal im Jahr. Die Sitzung wird durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Verbandes einberufen. Die Kosten der Sitzungen tragen die Ausschussmitglieder.
15.0.0. Auflösung des Verbandes
15.1.0. Der Verband wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
15.2.0. Dieser Beschluss kann nur mit ¾ Mehrheit der Mitglieder auf einer ordentlich einberufenden Mitgliederversammlung gefasst werden und ist vorher mit der Einladung in der Tagesordnung schriftlich anzukündigen.
15.3.0. Im Falle der Auflösung des Verbandes soll das vorhandene Vereinsvermögen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit der Auflage zufließen, es dem in der Präambel zur Satzung genannten Förderungszweck in geeigneter Weise zu zuführen.
Reinhard Schubeis Hans Georg Husmann