Vorstand
10.0.0. Vorstand
10.1.0. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
10.2.0. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
10.3.0. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende soll den Verband dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist, es sein denn, es wird eine Arbeitsteilung schriftlich vereinbart und hinterlegt.
10.4.0. Der Vorstand ist berechtigt die Geschäftsführung zu übernehmen. Die Übernahme muss dokumentiert werden. Geschäftsführung endet mit der Bestimmung eines neuen Geschäftsführers.
Vorsitzender: | Diplom-Betriebswirt Reinhard Schubeis |
Aufgaben | Bearbeitung der kaufmännischen Unterlagen Bearbeitung der Internetseite |
Stellvertretender Vorsitzender: | Diplom-Ingenieur Hans-Georg Husmann |
Aufgaben | Bearbeitung der Technischen Unterlagen |